Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Die Münzen sind aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 37 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 22,2 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019
Gesetzesnummer
10004438
Dokumentnummer
NOR12048425
alte Dokumentnummer
N3198511251J
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