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§ 2 Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.1981

§ 2.

(1) Der Betrag von S 18 835 975,31 ist vom Bund in 26 gleichen aufeinanderfolgenden Halbjahresraten a S 720 000,-- und einer Rate von S 115 975,31 in den Jahren 1979 bis 1992, beginnend am 1. Juli 1979 an den ERP-Fonds zurückzuzahlen.

(2) Die auf den jeweils aushaftenden Kreditbetrag entfallenden Zinsen in Höhe von 3% p. a. werden zu den gleichen Terminen wie die Kapitalraten halbjährlich im nachhinein beglichen.

(3) Die Gesamtbelastung für den Bund in den Jahren 1979 bis 1992 wird insgesamt S 22 728 772,15 betragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10004303

Dokumentnummer

NOR12046962

alte Dokumentnummer

N3197915124S

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