vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Übergang einer ERP-Verbindlichkeit der indischen Regierung auf den Bund als Alleinschuldner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1979

§ 3.

Die im Jahre 1979 auf Grund dieses Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen“ bei einer neu zu eröffnenden Post 7336 .1 (Aufgabenbereich 43) zu verbuchen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10004303

Dokumentnummer

NOR12046963

alte Dokumentnummer

N3197915125S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)