§ 3.
Die im Jahre 1979 auf Grund dieses Bundesgesetzes anfallenden Ausgaben sind in der Bundesverrechnung beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/54877 „Sonstige Schuldübernahmen“ bei einer neu zu eröffnenden Post 7336 .1 (Aufgabenbereich 43) zu verbuchen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10004303
Dokumentnummer
NOR12046963
alte Dokumentnummer
N3197915125S
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