§ 1.
Die am 30. Juni 1979 in Höhe von S 18 835 975,31 bestehende Verbindlichkeit der indischen Regierung gegenüber dem ERP-Fonds aus einem als Nahrungsmittelhilfe gewährten Kredit geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund als Alleinschuldner über. Dem Bund erwachsen daraus keine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Schuldner.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10004303
Dokumentnummer
NOR12046961
alte Dokumentnummer
N3197915123S
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