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Artikel 1 Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1977

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

(a) „Fonds" bedeutet den Internationalen Fonds für

landwirtschaftliche Entwicklung;

(b) „Nahrungsmittelerzeugung" bedeutet die Erzeugung von

Nahrungsmitteln einschließlich des Ausbaus der Fischerei und der Viehwirtschaft;

(c) „Staat" bedeutet jeden Staat oder jeden

Staatenzusammenschluß, der nach Artikel 3 Abschnitt 1 Buchstabe b Mitglied des Fonds werden kann;

(d) „frei konvertierbare Währung" bedeutet

(i) die Währung eines Mitglieds, die laut Feststellung des Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds angemessen in die Währungen anderer Mitglieder konvertiert werden kann, oder

(ii) die Währung eines Mitglieds, die dieses zu den dem Fonds

angemessen erscheinenden Bedingungen für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds in die Währungen anderer Mitglieder einzutauschen bereit ist.

„Währung eines Mitglieds" bedeutet in bezug auf ein Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß ist, die Währung eines Mitglieds dieses Zusammenschlusses;

(e) „Gouverneur" bedeutet eine Person, die ein Mitglied zu

seinem Hauptvertreter auf einer Tagung des Gouverneursrats bestimmt hat;

(f) „abgegebene Stimmen" bedeutet Ja- und Neinstimmen.

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