1. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 14.9.2013 eingearbeitet. 2. Verhältnis zu der früheren Fassung: Artikel 20 3. Dokumentalistische Gliederung: Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 8 dokumentiert. 4. Siehe auch Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997.
§ 0
Zollabkommen über Behälter (1972)
Kurztitel
Zollabkommen über Behälter (1972)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
17.12.1977
Unterzeichnungsdatum
02.12.1972
Index
39/04 Zollabkommen
Langtitel
Zollabkommen über Behälter von 1972 samt Anlagen
StF: BGBl. Nr. 567/1977 (NR: GP XIV RV 325 AB 435 S. 50 . BR: AB 1628 S. 360 .
Änderung
BGBl. Nr. 528/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 300/1986
BGBl. Nr. 301/1986
BGBl. Nr. 515/1987
BGBl. Nr. 165/1988
BGBl. Nr. 508/1990
BGBl. Nr. 196/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 355/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 806/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 249/2013 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Algerien 528/1985 *Armenien III 249/2013 *Aserbaidschan III 92/2006 *Australien 528/1985 *Belarus 528/1985 *Bulgarien 528/1985 *Burundi III 92/2006 *China 196/1993, III 92/2006 *Deutschland/DDR 528/1985 *Finnland 528/1985 *Georgien III 92/2006 *Indonesien 196/1993 *Kanada 528/1985 *Kasachstan III 92/2006 *Kirgisistan III 249/2013 *Korea/R 528/1985 *Kuba 528/1985 *Libanon III 249/2013 *Liberia III 92/2006 *Litauen III 92/2006 *Marokko 196/1993 *Montenegro III 249/2013 *Neuseeland 528/1985 *Polen 528/1985 *Rumänien 528/1985 *Saudi-Arabien III 249/2013 *Schweiz 528/1985, III 37/1997 *Serbien-Montenegro III 92/2006 *Slowakei 355/1994 *Spanien 528/1985 *Trinidad/Tobago 196/1993 *Tschechische R 355/1994 *Tschechoslowakei 528/1985 *Tunesien III 249/2013 *Türkei 806/1994 *UdSSR 528/1985 *Ukraine 528/1985 *Ungarn 528/1985 *USA 528/1985 *Usbekistan III 92/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.:letzte Anpassung durchKundmachungBGBl. III Nr. 249/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Juni 1977 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 am 17. Dezember 1977 in Kraft.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
ASERBAIDSCHAN:
Vorbehalt:
Die Republik Aserbaidschan gestattet nicht, dass die leeren und beladenen Behälter, die in die Republik Armenien verbracht werden oder von dort kommen, sowie Behälter, die juristischen oder natürlichen Personen gehören, und Personen, die die Behälter kontrollieren und verwerten und in der Republik Armenien gemeldet sind, in ihr Hoheitsgebiet eingelassen werden.
CHINA:
Ferner hat die Volksrepublik China dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Zollabkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK:
Erklärungen:
Die Deutsche Demokratische Republik erachtet es für notwendig, darauf hinzuweisen, daß Artikel 18 einigen Staaten die Möglichkeit nimmt, Mitglieder dieses Abkommens zu werden.
Das Abkommen regelt Fragen, die die Interessen aller Staaten berühren; die Teilnahme daran muß daher allen Staaten, deren Politik von den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen geleitet ist, offenstehen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 des Zollabkommens über Behälter aus dem Jahre 1972 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch ein Schiedsgericht, erklärt die Deutsche Demokratische Republik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Deutsche Demokratische Republik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall einem Schiedsgericht nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.
In einer der Beitrittsurkunde beiliegenden Note wird festgestellt:
Die vom Abkommen geforderte Staatsbezeichnung auf den Kennzeichentafeln entspricht dem zur Angabe des Zulassungsstaates von Kraftfahrzeugen verwendeten Nationalitätszeichen und lautet „DDR". Die in der Deutschen Demokratischen Republik für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen zuständige Behörde ist die Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik.
KUBA:
Erklärungen:
Die Regierung der Republik Kuba ist der Meinung, daß die Bestimmungen des Artikels 18 der Konvention von diskriminierender Natur sind, da sie gewissen Staaten entgegen dem allgemein anerkannten Grundsatz das Recht absprechen, die Konvention zu unterzeichnen oder ihr beizutreten.
Unter Bezugnahme auf die Verfügungen, die im Artikel 25 der Konvention festgehalten sind, ist die Regierung der Republik Kuba der Meinung, daß Differenzen, die zwischen Vertragspartnern entstehen, auf diplomatischem Wege durch direkte Verhandlungen gelöst werden sollten.
NEUSEELAND:
Erklärung:
„Die Regierung Neuseelands erklärt, daß ihr Beitritt zum Abkommen sich nicht auf die Cook- Inseln, Niue und die Tokelau Inseln erstreckt."
RUMÄNIEN:
Erklärung:
Der Staatsrat der Sozialistischen Republik Rumänien ist der Ansicht, daß die Bestimmungen von Artikel 18 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter nicht dem Grundsatz entspricht, daß die Teilnahme an multilateralen internationalen Verträgen, deren Ziel die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, allen Staaten offenstehen sollte.
SCHWEIZ:
Erklärung:
a) Die Schweiz läßt die vorübergehende Einfuhr von Behältern gemäß dem in Artikel 6 des Abkommens festgelegten Verfahren zu;
b) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene Verwendung zur vorübergehenden Einfuhr zugelassener Behälter im Binnenverkehr wird unter den beiden in Anlage 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen gestattet;
c) Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
SLOWAKEI:
Die Slowakei hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.
SOWJETUNION:
Erklärungen:
Die Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der UdSSR, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der UdSSR ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.
SPANIEN:
Vorbehalt:
„ . . . hinsichtlich des Inhalts von Artikel 9 betreffend Behälter, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden, in dem Sinne, daß eine solche Einfuhr nach Spanien nicht gestattet wird."
TSCHECHISCHE REPUBLIK:
Die Tschechische Republik hat die von der ehemaligen Tschechoslowakei abgegebene Erklärung erneuert.
TSCHECHOSLOWAKEI:
Erklärung:
„ . . . daß Artikel 18 Absatz 1 des am 2. Dezember 1972 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens über Behälter in Widerspruch steht zum allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten."
UKRAINE:
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.
WEISSRUSSLAND:
Die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 18 des Zollabkommens über Behälter von 1972, die bestimmte Staaten von der Teilnahme ausschließen, dem allgemein anerkannten Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widersprechen.
Hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 25 betreffend die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung des Abkommens durch ein Schiedsgericht erklärt die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht dahingehend ausgelegt werden dürfe, daß die Regierung der Bjelorussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ihre Ansicht, wonach ein Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall einem Schiedsgericht zur Prüfung vorgelegt werden darf, geändert habe.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCHE, den internationalen Behälterverkehr zu fördern und
zu erleichtern -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
1. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 14.9.2013 eingearbeitet.
2. Verhältnis zu der früheren Fassung: Artikel 20
3. Dokumentalistische Gliederung: Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 8 dokumentiert.
4. Siehe auch Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR30006883
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