b) VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR
Artikel 6
Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Maßgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne daß bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046687
alte Dokumentnummer
N3197726702L
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