vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

b) VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 7 und 8 werden die nach Maßgabe dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Behälter zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, ohne daß bei ihrer Einfuhr und Wiederausfuhr die Vorlage von Zollpapieren oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046687

alte Dokumentnummer

N3197726702L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)