Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben Rumänien am 1. November 1967 und Israel am 14. November 1967 ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 58/1968) hinterlegt. Der Beitritt Rumäniens erfolgte mit dem im Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, jedoch eingeschränkt auf die Absätze 2 und 3 des Artikels 17.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des Abkommens am 19. Oktober 1959 auf Cypern, Australien am 3. Jänner 1968 auf die Cocos-(Keeling‑)Inseln, das Treuhandgebiet Neu-Guniea, die Norfolk-Insel, Papua und die Weihnachtsinsel ausgedehnt.
Papua-Neuguinea, Zypern
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
10004040
Dokumentnummer
NOR12044935
alte Dokumentnummer
N3196813845H
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