Kapitel II
VORÜBERGEHENDE EINFUHR
a) ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der Artikel 4 bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.
(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.
Schlagworte
Wohnsitz
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046684
alte Dokumentnummer
N3197726699L
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