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Artikel 4 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

Artikel 4

(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.

(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046685

alte Dokumentnummer

N3197726700L

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