Artikel 4
(1) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach der Einfuhr wieder auszuführen. Die zuständigen Zollbehörden können diese Frist jedoch verlängern.
(2) Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Behälter können über jedes zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn es sich dabei nicht um das Eintrittszollamt handelt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046685
alte Dokumentnummer
N3197726700L
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