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Artikel 3 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

Kapitel II

VORÜBERGEHENDE EINFUHR

a) ERLEICHTERUNG DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR

Artikel 3

(1) Jede Vertragspartei läßt Behälter sowohl beladen als auch leer nach Maßgabe der Artikel 4 bis 9 zur vorübergehenden Einfuhr zu.

(2) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Behälter, über die eine Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in ihrem Hoheitsgebiet einen Kaufvertrag, Abzahlungsvertrag, Mietvertrag oder ähnlichen Vertrag geschlossen hat, nicht zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

Schlagworte

Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046684

alte Dokumentnummer

N3197726699L

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