zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die Randschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“, die fünf Olympischen Ringe sowie eine Stadtansicht von Innsbruck zu tragen.
(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
(3) Als Zeichen der Prägestätte habden die Münzen
- a) der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
- b) der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
(4) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10004216
Dokumentnummer
NOR12046273
alte Dokumentnummer
N3197520773J