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§ 3 100 S - XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (2. Ausgabe)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat die Randschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“, die fünf Olympischen Ringe sowie eine Stadtansicht von Innsbruck zu tragen.

(2) Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.

(3) Als Zeichen der Prägestätte habden die Münzen

  1. a) der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
  2. b) der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.

(4) Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10004216

Dokumentnummer

NOR12046273

alte Dokumentnummer

N3197520773J