vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 100 S - XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (2. Ausgabe)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

§ 2.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 36 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15'36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10004216

Dokumentnummer

NOR12046272

alte Dokumentnummer

N3197520772J