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ARTIKEL II Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1975

ARTIKEL II

1. Die Regierung der Republik Sambia wird für jeden in Anspruch genommenen und geschuldeten Betrag des im Rahmen des vorliegenden Abkommens gewährten Darlehens einen Jahreszinssatz von 3% zahlen.

2. Die Zinsen werden aufgrund des als Darlehen gewährten und geschuldeten Kapitalbetrages berechnet und sind am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß der im Anhang enthaltenen Rückzahlungstabelle zahlbar.

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