Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes Lehrmaterial kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045817
alte Dokumentnummer
N3197326673L
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