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Artikel 8 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 8

Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045818

alte Dokumentnummer

N3197326674L

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