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Artikel 9 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 9

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes Lehrmaterial nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a) die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b) es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder
  3. c) es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend angeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045819

alte Dokumentnummer

N3197326675L

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