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Artikel 26 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 26

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 17;
  2. b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
  3. c) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 19;
  4. d) die Kündigungen nach Artikel 21;
  5. e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045836

alte Dokumentnummer

N3197326692L

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