Artikel 27
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am achten Juni neunzehnhundertsiebzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10004144
Dokumentnummer
NOR12045837
alte Dokumentnummer
N3197326693L
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