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Artikel 14 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Schlagworte

Zollunion

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045824

alte Dokumentnummer

N3197326680L

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