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Artikel 15 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1973

Artikel 15

Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Warenzeichen auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10004144

Dokumentnummer

NOR12045825

alte Dokumentnummer

N3197326681L

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