§ 5.
Die durch die Kreditgewährungen gemäß § 2 Abs. 1 bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973 anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt. Zur Bedeckung dieser Überschreitung sind die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10004138
Dokumentnummer
NOR12045807
alte Dokumentnummer
N3197321449L
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