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§ 2 Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1973

§ 2.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) zu verzinsen, haben eine Laufzeit von 15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten rückzahlbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10004138

Dokumentnummer

NOR12045804

alte Dokumentnummer

N3197321446L

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