§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) zu verzinsen, haben eine Laufzeit von 15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten rückzahlbar.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10004138
Dokumentnummer
NOR12045804
alte Dokumentnummer
N3197321446L
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