vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.1973

§ 5.

Die durch die Kreditgewährungen gemäß § 2 Abs. 1 bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973 anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt. Zur Bedeckung dieser Überschreitung sind die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10004138

Dokumentnummer

NOR12045807

alte Dokumentnummer

N3197321449L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)