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Artikel 10 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

Artikel 10

Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des wissenschaftlichen Geräts ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10004118

Dokumentnummer

NOR12045627

alte Dokumentnummer

N3197226648L

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