Artikel 9
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwerbeschädigtes wissenschaftliches Gerät nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
- a) die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
- b) es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder
- c) es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045626
alte Dokumentnummer
N3197226647L
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