Artikel 10
Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des wissenschaftlichen Geräts ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10004118
Dokumentnummer
NOR12045627
alte Dokumentnummer
N3197226648L
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