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§ 15 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 15

Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Schätzungsausschüsse die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

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