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§ 14 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2005

§ 14

Gemäß § 4 Abs. 3 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Schätzungsausschuß an:

  1. 1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970) als Leiter des Schätzungsausschusses,
  2. 2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
  3. 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
  4. 4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei

    denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.

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