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§ 16 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 16

Der Vorstand des zuständigen Finanzamtes hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft.

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