§ 1
Die gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in Verbindung mit § 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 226, zum 1. Jänner 1969 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte ist
- a) beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955), zum 1. Jänner 1970,
- b) beim Grundvermögen und bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen zum Grundvermögen gehören würden (§ 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955), sowie bei den Gewerbeberechtigungen zum 1. Jänner 1973
durchzuführen.
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