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§ 2 Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.1968

§ 2

(1) Die gemäß § 1 lit. a festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1971, die gemäß § 1 lit. b festgestellten Einheitswerte werden erst mit 1. Jänner 1974 wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gelten die zum 1. Jänner 1963 festgestellten Einheitswerte, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 145/1963 Fortschreibungen oder Nachfeststellungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungen und Nachfeststellungen auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.

(2) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden abweichend von § 20 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, erst mit den im ersten Satz des Abs. 1 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen durchzuführen sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß § 1 lit. a und b durchzuführen.

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