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Artikel 8 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten werden einander auf diplomatischem Weg mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung von Dauergrenzscheinen, Grenzübertrittsscheinen und Grenzübertrittskarten zuständig sind.

(2) Der Dauergrenzschein und der Grenzübertrittsschein werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075228

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