Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 7
(1) Die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren ständigen Aufenthalt in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, in Fällen von besonderer Dringlichkeit (schwere Erkrankungen, Unglücksfälle, Todesfälle, Begräbnisse und dergleichen) und aus sonstigen wichtigen Gründen sowie zum Zwecke der tierärztlichen Behandlung ihrer Tiere mit einer Grenzübertrittskarte nach dem Muster derAnlage E die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten. Es ist ihnen erforderlichenfalls auch gestattet, die Behörden erster Instanz an deren Amtssitz aufzusuchen.
(2) Die Grenzübertrittskarte berechtigt den Inhaber zum einmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk für die darin angegebene Dauer, höchstens für drei Tage. Der Inhaber der Grenzübertrittskarte ist verpflichtet, beim Grenzübertritt einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
(3) Bei Elementarereignissen (Bränden, Überschwemmungen und dergleichen) ist der Bevölkerung des gefährdeten Gebietes und den Rettungsmannschaften der Grenzübertritt auch ohne Grenzausweis für die Dauer der Notwendigkeit gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10004046
Dokumentnummer
NOR40075227
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