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Artikel 11 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 11

(1) Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr können die Grenze über die für den internationalen Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.

(2) An den übrigen Grenzübertrittsstellen ist der Grenzübertritt vom 1. April bis zum 31. Oktober von 4 Uhr bis 21 Uhr und vom 1. November bis zum 31. März von 7 Uhr bis 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit gestattet.

(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer der Grenzübertrittsstellen im Rahmen der im Absatz 2 angeführten Tage und Stunden einvernehmlich den jeweiligen Bedürfnissen anpassen. Weiters können sie bei zunehmendem Verkehr oder bei besonders begründetem Bedarf für einzelne Grenzübertrittsstellen die im Absatz 2 angeführten täglichen Benützungszeiten einvernehmlich verlängern.

(4) Die lokalen Behörden haben von Vereinbarungen nach Absatz 3 den Vorsitzenden der Delegation ihres Staates in der Gemischten Kommission zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075231

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