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Artikel 12 Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 12

Die Überlandgrundstücke werden von dem Vertragsstaat, in dessen Grenzbezirk sie liegen, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden als die Grundstücke der eigenen Staatsbürger im gleichen Grenzbezirk.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10004046

Dokumentnummer

NOR40075232

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