§ 0
Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)
Kurztitel
Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1968
Inkrafttretensdatum
01.12.1968
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze
StF: BGBl. Nr. 389/1968 (NR: GP XI RV 816 AB 942 S. 103 . BR: S. 266.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. Feber 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Gewährung begünstigter Zollsätze, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. September 1968
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 2. Oktober 1968 ausgetauscht worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 2 am 1. Dezember 1968 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Sozialistische Republik Rumänien sind, vom Wunsche geleitet, den gegenseitigen Warenaustausch zu fördern, wie folgt übereingekommen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
