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Artikel 1 Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1968

Artikel 1

Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen GATT-Zollsätze und rumänischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.

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