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§ 1 Scheidemünzen zu 50 Schilling 100 Jahre Donauwalzer“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20, Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 1.

Die Münzen sind aus einer Legierung von 900 Tausendteilen Silber und 100 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 34 mm, ihr Rauhgewicht 20 g, ihr Feingehalt 18 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

10004018

Dokumentnummer

NOR12044778

alte Dokumentnummer

N3196719787J

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