Artikel 9
ORDENTLICHE UND BESONDERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
- 1. Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
- 2. Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert werden.
- 3. Besondere Geschäfte sind solche, die aus den in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln finanziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075079
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
