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Artikel 9 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 9

ORDENTLICHE UND BESONDERE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

  1. 1. Die Geschäftstätigkeit der Bank besteht aus ordentlichen Geschäften und besonderen Geschäften.
  2. 2. Ordentliche Geschäfte sind solche, die aus den ordentlichen Kapitalmitteln der Bank finanziert werden.
  3. 3. Besondere Geschäfte sind solche, die aus den in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln finanziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075079

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