Kapitel III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 8
VERWENDUNG DER MITTEL
Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben, die in Artikel 1 beziehungsweise 2 dieses Abkommens angeführt sind, zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075078
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