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Artikel 7 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 7

ORDENTLICHE KAPITALMITTEL

Im Rahmen dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „ordentliche Kapitalmittel“ der Bank folgendes:

  1. (i) genehmigtes Stammkapital der Bank, einschließlich sowohl einbezahlter als auch abrufbarer Anteile, welches gemäß Artikel 5 dieses Abkommens gezeichnet wurde, mit Ausnahme jenes Teiles desselben, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 (i) dieses Abkommens einem oder mehreren Sonderfonds zugeteilt wurde;
  2. (ii) Geldmittel, welche durch Aufnahme von Darlehen seitens der Bank auf Grund der ihr durch Artikel 21 (i) dieses Abkommens übertragenen Befugnisse aufgebracht wurden und auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehene Abrufverpflichtung anwendbar ist;
  3. (iii) Geldmittel, die als Rückzahlung von Darlehen oder Garantien eingehen, die mit den in Unterabsatz (i) und (ii) dieses Artikels angeführten Mitteln gewährt wurden;
  4. (iv) Einkünfte auf Grund von Darlehen, welche aus den vorerwähnten Geldmitteln gewährt wurden, oder auf Grund von Garantien, auf welche die in Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens angeführte Abrufverpflichtung anwendbar ist; sowie
  5. (v) alle anderen Geldmittel oder Einkünfte, welche bei der Bank eingehen und nicht zu ihren in Artikel 20 dieses Abkommens erwähnten Sonderfondsmitteln gehören.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075077

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