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Artikel 20 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 20

SONDERFONDSMITTEL

Im Rahmen dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck „Sonderfondsmittel“ auf die Mittel jedes Sonderfonds und umfaßt:

  1. a) Mittel, die aus dem einbezahlten Kapital für einen Sonderfonds abgezweigt oder sonstwie ursprünglich für einen Sonderfonds gewidmet wurden;
  2. b) Geldmittel, die von der Bank zur Einbeziehung in einen Sonderfonds übernommen wurden;
  3. c) Geldmittel, die in Verbindung mit aus den Mitteln eines Sonderfonds finanzierten Anleihen oder Garantien zurückgezahlt werden und nach den Regeln und Vorschriften der Bank für den betreffenden Sonderfonds diesem Sonderfonds zufließen;
  4. d) Einkünfte, welche aus Geschäften der Bank stammen, bei denen irgendwelche der oben erwähnten Mittel oder Gelder verwendet oder gebunden werden, sofern nach den Regeln und Vorschriften der Bank für den betreffenden Sonderfonds diese Einkünfte diesem Sonderfonds zukommen, und
  5. e) alle anderen einem Sonderfonds zur Verfügung gestellten Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075090

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