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Artikel 7 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

Artikel 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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