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Artikel 8 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

Artikel 8

Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen. Wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich von der Regierung eines Vertragsstaates gekündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

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