Artikel 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.
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