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Artikel 21 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

ABSCHNITT III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 21

Artikel 21

Ein- und Ausgangsabgaben

(1) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und Warenausfuhr erhobenen Steuern und Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer und die Beförderungssteuer sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.

(2) Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen werden im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (Artikel 2) und beim Verbringen von Tieren über die Grenze (Artikel 3) für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden jedoch innerhalb der Zollstunden nicht erhoben.

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