Artikel 20
Sonderregelungen
Die Abkommen zwischen den Vertragsparteien
- 1. über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet vom 14. September 1955 und
- 2. über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) vom 14. September 1955
bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
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