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Artikel 22 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1964

Artikel 22

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Waren, für die nach diesem Vertrag Abgabenbefreiung oder Abgabenbegünstigung gewährt wird, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden Zahlungen unterliegen nicht etwaigen Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.

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